Vereinssatzung



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§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kranken- und Altenpflegeverein Oberschleißheim e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberschleißheim und ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kranken- und Altenpflege sowie der Hospizarbeit in Oberschleißheim und Umgebung.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

- Betreuung, Pflege und sonstige Unterstützung alter, gebrechlicher, kranker und dementer Menschen, insbesondere der Mitglieder, im Krankheits- und Pflegefalle,

- Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen nach den Grundsätzen der Hospizarbeit durch

   -- ehrenamtliche Begleitung unheilbar kranker Personen sowie der Hinterbliebenen und Trauernden,

   -- Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Diensten (Sozialstationen, Palliativstationen usw.),

- Unterstützung sozialer Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege in Oberschleißheim, 

- Gewinnung freiwilliger Helfer für Aufgaben der Kranken- und Altenpflege, der Demenzbetreuung und der Hospizarbeit,

- Führung und Fortbildung der Helferinnen und Helfer,

- Öffentlichkeitsarbeit für die Ziele des Vereins.  

§ 3

Verwendung der Mittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, unabhängig von einer Konfessionszu­gehörigkeit, werden. Ist ein Ehegatte Mitglied, so gilt die Mitgliedschaft für die gesamte Familie.

(2) Mitglied können auch juristische Personen werden, die durch Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins fördern wollen.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(4) Der Austritt aus dem Verein kann nur für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung; er ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder in grober Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder zahlen an den Verein einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederver­sammlung festgesetzt wird. Der Vorstand ist ermächtigt, in Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

(2) Sind beide Ehepartner Mitglieder des Vereins, braucht nur ein Mitgliedsbeitrag gezahlt zu werden (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3).

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Jahres an die ermächtigten Personen des Vereins gegen Quittung oder durch Überweisung oder Lastschrift auf ein Vereinskonto zu zahlen.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Beschluss und Änderung der Satzung,

b) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

c) Wahl zweier Kassenprüfer,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8

Zusammentritt und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einbe­rufen. Sie wird auch einberufen, wenn der Vereinsvorstand dies zur Wahrung des Vereinsinteresses für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung der Versammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über das Ergebnis der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

(3) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Sind Ehegatten Mitglieder, wird aber nur ein Mitgliedsbeitrag gezahlt (§ 5 Abs. 2), so steht ihnen nur eine Stimme zu.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem stellvertretenden Schatzmeister,

e) dem Schriftführer,

f) dem stellvertretenden Schriftführer

g) den zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Ver­einsmitglieder. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Dem Vorstand gehören als kooptierte Mitglieder außerdem die von ihm für Arbeitsschwerpunkte des Vereins berufene Personen an.

§ 10

Geschäftsführung, Zuständigkeit

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich.

(2) Für die rechtliche Vertretung des Vereins und zum Abschluss von Rechtsgeschäften sowie zu allen sonstigen Rechtshandlungen sind die Unterschriften des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes erforderlich und ausreichend.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung auszuführen und ihre Empfehlungen zu beachten.

(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

b) Aufstellung der Jahresrechnung,

c) Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,

d) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke.

(5) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vor­sitzende.

(6) Tritt ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Mitglied nach ihrer Wahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorübergehend in den Vorstand berufen.

(7) Der Vorstand kann, soweit erforderlich, für die Dauer seiner Amtszeit beratende Mitglieder berufen, die besondere Aufgaben für den Verein übernehmen.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts­ordnung.

§ 11

Kassenwesen

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(2) Der Verein führt nach näherer Bestimmung durch den Vorstand Vereinskonten.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die ihr über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Zwischenprüfungen vorzunehmen.

§ 12

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesestzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 13

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch  Zweidrittel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen nach Begleichung der Verbind­lichkeiten dem Katholischen Caritasverband der Erzdiözese München und Freising für Zwecke der Kranken- und Altenpflege in Oberschleißheim zu.

 

Oberschleißheim, den 11. Dezember 1986/13. Oktober 2018

 

(Von der Mitgliederversammlung am 11. Dezember 1986 beschlossen, am 13. Oktober 2018 geändert; eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. VR 4382 am 20. Mai 2019.)